Es handelt sich um ein selbständiges urheberrechtlich geschütztes Werk des
Bearbeiters nach §3 UrhG, wenn es sich dabei um eine persönliche geistige
Schöpfung des Bearbeiters handelt (wie etwa Übersetzungen und
Dramatisierungen von Schriftwerken). Das entscheidende Kriterium ist dabei
die Gestaltungshöhe des Vorlagewerkes. Je auffälliger die individuelle
Eigenart des Vorlagewerkes (Gestaltungshöhe) ist, desto eher und stärker
prägen dessen Eigenarten auch das bearbeitete Werk. Je geringer die
Eigenprägung des Vorlagewerkes ausfällt, desto eher wird es in der
Bearbeitung aufgehen. Sollte der Autor eines bearbeiteten Werkes sein
eigenes Werk nicht mehr aus dem anderen Werk erkennen könne, so ist dies
in der Gestaltungshöhe sehr weit oben anzusiedeln. Ist hingegen das Werk
nur durch kopieren und Einsetzen zustandegekommen, so ist die
Gestaltungshöhe eher niedrig einzustufen. Dabei richtet sich die
Gestaltungshöhe nach dem Anteil des in die Bearbeitung
eingeflossenen eigenen Gedankengutes des Bearbeiters. Aber auch die
Stelle, an der der Bearbeiter sich selbst eingebracht hat, ist
wichtig für die ermittlung der Gestaltungshöhe. Die Veränderung
einer Schlüsselstelle der Ursprungswerkes wiegt dabei weit schwerer,
als eigene Erg''anzungen an unwesentlicher Stelle. Richtwerte
hierf''ur sind mir jedoch nicht bekannt.
Stellt die Veränderung des vorbestehenden Werkes noch keine persönliche
geistige Schöpfung dar, so handelt es sich um eine bloße Umgestaltung, die
ihrerseits keinen urheberrechtlichen Schutz genießt.
Für Bearbeitungen und Umgestaltungen gilt, daß beide nur mit Zustimmung
des Urhebers des Originalwerkes/Vorlagewerkes veröffentlicht oder
verwertet werden dürfen (§23 UrhG). Die bloße Herstellung der Bearbeitung
oder Umgestaltung dagegen ist grundsätzlich frei. Das bedeutet, daß bis
zum Veröffentlichungszeitpunkt hin alles mit einem schon vorbestehenden
Werk angestellt werden darf, was literarisch oder technisch möglich ist.
Hier greifen dann wieder Verbreitungs- und Senderechte, die vor einer
Veröffentlichung durch den Ersturheber freigegeben werden müssen. Für die
elektronische Veröffentlichung bedeutet dies, daß eine Zusammenstellung
auf einer CD-ROM bereits eine Bearbeitung darstellt. Gleiches gilt für die
Herausgabe von Büchern auf CD-ROM. Die interaktive Version eines
Brockhaus-Lexikons wäre beispielsweise solch eine Bearbeitung.