Seminar Multimedia und Electronic Publishing
Kapitel 11: Rechtliche Aspekte elektronischer Veröffentlichung


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Die Bearbeitung und Umgestaltung vorbestehender Werke

Es handelt sich um ein selbständiges urheberrechtlich geschütztes Werk des Bearbeiters nach §3 UrhG, wenn es sich dabei um eine persönliche geistige Schöpfung des Bearbeiters handelt (wie etwa Übersetzungen und Dramatisierungen von Schriftwerken). Das entscheidende Kriterium ist dabei die Gestaltungshöhe des Vorlagewerkes. Je auffälliger die individuelle Eigenart des Vorlagewerkes (Gestaltungshöhe) ist, desto eher und stärker prägen dessen Eigenarten auch das bearbeitete Werk. Je geringer die Eigenprägung des Vorlagewerkes ausfällt, desto eher wird es in der Bearbeitung aufgehen. Sollte der Autor eines bearbeiteten Werkes sein eigenes Werk nicht mehr aus dem anderen Werk erkennen könne, so ist dies in der Gestaltungshöhe sehr weit oben anzusiedeln. Ist hingegen das Werk nur durch kopieren und Einsetzen zustandegekommen, so ist die Gestaltungshöhe eher niedrig einzustufen. Dabei richtet sich die Gestaltungshöhe nach dem Anteil des in die Bearbeitung eingeflossenen eigenen Gedankengutes des Bearbeiters. Aber auch die Stelle, an der der Bearbeiter sich selbst eingebracht hat, ist wichtig für die ermittlung der Gestaltungshöhe. Die Veränderung einer Schlüsselstelle der Ursprungswerkes wiegt dabei weit schwerer, als eigene Erg''anzungen an unwesentlicher Stelle. Richtwerte hierf''ur sind mir jedoch nicht bekannt.

Stellt die Veränderung des vorbestehenden Werkes noch keine persönliche geistige Schöpfung dar, so handelt es sich um eine bloße Umgestaltung, die ihrerseits keinen urheberrechtlichen Schutz genießt.

Für Bearbeitungen und Umgestaltungen gilt, daß beide nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes/Vorlagewerkes veröffentlicht oder verwertet werden dürfen (§23 UrhG). Die bloße Herstellung der Bearbeitung oder Umgestaltung dagegen ist grundsätzlich frei. Das bedeutet, daß bis zum Veröffentlichungszeitpunkt hin alles mit einem schon vorbestehenden Werk angestellt werden darf, was literarisch oder technisch möglich ist. Hier greifen dann wieder Verbreitungs- und Senderechte, die vor einer Veröffentlichung durch den Ersturheber freigegeben werden müssen. Für die elektronische Veröffentlichung bedeutet dies, daß eine Zusammenstellung auf einer CD-ROM bereits eine Bearbeitung darstellt. Gleiches gilt für die Herausgabe von Büchern auf CD-ROM. Die interaktive Version eines Brockhaus-Lexikons wäre beispielsweise solch eine Bearbeitung.




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Karsten Kutschera, Donnerstag, 30. Januar 1997, 15:44:04 Uhr MET