Wenn eine Bearbeitung veröffentlicht werden soll, kann der Urheber die
Veröffentlichung verbieten, wenn er sein Werk durch die Bearbeitung
entstellt (§14 UrhG). Bakker schreibt dazu: [Bak96]
Dieses Urheberpersönlichkeitsrecht bietet also Schutz vor Verzerrungen oder Verfälschungen der Wesenszüge eines Werkes, wie etwa der Streichung wesentlicher Werkteile, der Verstümmelung oder gar der Sinnentstellung. Entstellungen können auch vorliegen, wenn die Wiedergabe unter herabsetzenden Begleitumständen oder an herabwürdigenden Orten geschieht.
Kabarettnummern fallen unter den Begriff der Parodie, auch wenn manchmal
der Eindruck einer sinnentstellten Widergabe entstehen sollte.