Seminar Multimedia und Electronic Publishing
Kapitel 11: Rechtliche Aspekte elektronischer Veröffentlichung


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Zitat

In jeder wissenschaftlichen Arbeit muß auch im rechtlichen Sinne korrekt zitiert werden, obwohl auch innerhalb der Wissenschaft verschiedene Zitierweisen bestehen, über die die jeweils andere wissenschaftliche Richtung geteilter Meinung sein kann. Rainer Bakker hat hier im rechtlichen Sinne eine allgemein gut zu verwendende Begriffsbestimmung gefunden, die hier kurz zitiert wird [Bak96]:

Ein Zitat im urheberrechtlichen Sinne liegt dann vor, wenn einzelne Stellen eines vorbestehenden Werkes in einem neuen, selbständigen Werk verwendet werden, wobei die Stellen aus dem vorbestehenden Werk nicht die Basis des neuen Werkes bilden dürfen, sondern in diesem lediglich ``angeführt'' werden. Die Rechte des Urhebers werden durch die in §S1 UrhG gewährleistete Entlehnungsfreiheit (Zitierfreiheit) im Interesse der Allgemeinheit beschränkt. Die Zitierfreiheit besteht aber nur im Rahmen des Zitatzweckes. Dieser liegt in der Herbeiführung einer bestimmten fragmentarischen Assoziation. Die übernommenen Stellen dürfen also nicht als thematischer Einfall des neuen Werkes auftreten und nicht variiert werden. Ein prominentes Beispiel für ein Musikzitat ist das Anführen der ``Marseillaise'' im Beatles-Lied ``AII you need is love'', wodurch auf die Franzosen als 'Erfinder'' der ``I'amour'' hingewiesen wird.
Wenn das ``neue'' Werk fast durchgängig aus Zitaten besteht, die nicht angegeben sind, dann spricht man von einem Plagiat, d. h. der Autor hat seinen Text bei einem anderen Autor entlehnt.




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Karsten Kutschera, Donnerstag, 30. Januar 1997, 15:44:04 Uhr MET