Im Urheberrecht versteht man unter ``Parodie'' die antithematische
Behandlung eines vorbestehenden Werkes wobei dessen Elemente zwar
aufgegriffen, aber in einen anderen Kontext gestellt werden mit dem Ziel,
die übernommenen Werkteile komisch oder satirisch wirken zu lassen. Die
Parodie stellt eine ``freie Benutzung'' des Ausgangswerkes im Sinne von §24
Abs. 1 UrhG dar und ist bis zur Grenze der Entstellung auch ohne
Zustimmung des ursprünglichen Werkes zulässig. citeBakker96
Dies ist bei Kabarettprogrammen oder satirischen Artikeln in Zeitungen,
Zeitschriften oder Büchern der Fall. Dabei ist die Grenze zwischen Parodie
und Entstellung als hauchdünner Faden zwischen diesen beiden Gruppen zu
betrachten. Es könnte also das nächste Wort das Wort zuviel sein. Als
Parodiebeispiel könnte in unserem Fall ein elektronisches
Bildschirmschonerprogramm gelten, das unter dem Titel ``Bill does Windows''
sicher auf so manchem Computer für Freude gesorgt hat.
Eine Ausnahme von dieser Regel gilt für die Parodie von Musikwerken. §24
Abs. 2 UrhG enthält den Grundsatz des ``starren Melodienschutzes''. Danach
darf die Melodie eines Musikwerkes nicht erkennbar diesem entnommen und
einem anderen Musikwerk zugrundegelegt werden. Die ``freie Benutzung'' im
Musikbereich ist damit also ausgeschlossen und die musikalische Parodie
ohne Zustimmung des Urspungsurhebers verboten.