Seminar Multimedia und Electronic Publishing
Kapitel 11: Rechtliche Aspekte elektronischer Veröffentlichung


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Die Parodie

Im Urheberrecht versteht man unter ``Parodie'' die antithematische Behandlung eines vorbestehenden Werkes wobei dessen Elemente zwar aufgegriffen, aber in einen anderen Kontext gestellt werden mit dem Ziel, die übernommenen Werkteile komisch oder satirisch wirken zu lassen. Die Parodie stellt eine ``freie Benutzung'' des Ausgangswerkes im Sinne von §24 Abs. 1 UrhG dar und ist bis zur Grenze der Entstellung auch ohne Zustimmung des ursprünglichen Werkes zulässig. citeBakker96

Dies ist bei Kabarettprogrammen oder satirischen Artikeln in Zeitungen, Zeitschriften oder Büchern der Fall. Dabei ist die Grenze zwischen Parodie und Entstellung als hauchdünner Faden zwischen diesen beiden Gruppen zu betrachten. Es könnte also das nächste Wort das Wort zuviel sein. Als Parodiebeispiel könnte in unserem Fall ein elektronisches Bildschirmschonerprogramm gelten, das unter dem Titel ``Bill does Windows'' sicher auf so manchem Computer für Freude gesorgt hat.

Eine Ausnahme von dieser Regel gilt für die Parodie von Musikwerken. §24 Abs. 2 UrhG enthält den Grundsatz des ``starren Melodienschutzes''. Danach darf die Melodie eines Musikwerkes nicht erkennbar diesem entnommen und einem anderen Musikwerk zugrundegelegt werden. Die ``freie Benutzung'' im Musikbereich ist damit also ausgeschlossen und die musikalische Parodie ohne Zustimmung des Urspungsurhebers verboten.




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Karsten Kutschera, Donnerstag, 30. Januar 1997, 15:44:04 Uhr MET