Die Vielzahl der bei digitalen Multimedia-Projekten betroffenen
Urheberrechte macht den Erwerb sämtlicher Nutzungsrechte, das können je
nach Umfang der digitalen Wort-, Bild- und Musikdatenbank mehrere tausende
sein, bei den gegebenen Marktstrukturen nahezu unmöglich. Eine gewisse
Erleichterung bringen hier die verschiedenen Verwertungsgesellschaften
(VG).
In Deutschland haben die Rechteinhaber begonnen, sich auf freiwilliger
Basis zu einem ``Rechtepool'' zusammenzuschließen. Als erster Schritt zu dem
wünschenswerten ``One-Stop-Shopping'' der Zukunft haben die deutschen
Verwertungsgesellschaften die ``Clearingstelle Multimedia'' (CMM) errichtet.
Vieles spricht dafür, vom wirtschaftlichen Schutzzweck des Urheberrechts
her Multimedia als eigene Nutzungsart anzusehen. Alt-Verträge erstrecken
sich dann auf die digitale und multimediale Nutzung, wenn es sich im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses um eine bekannte'' Nutzungsart gehandelt
hat. Für Multimedia erst etwa zu Beginn der 90er Jahre. Verträge, die vor
diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, erfassen daher die Nutzung im Rahmen
von Multimedia nicht! In diesen Alt-Fällen ist die digitale und
multimediale Nutzung zustimmungspflichtig und damit separat zu vergüten.
Die angemessene und ``marktgerechte'' Vergütung für die gegenüber der
analogen Werknutzung erheblich intensiveren digitalen
Nutzungsmöglichkeiten wird der Markt selbst finden müssen. Das
Urheberrecht hat dabei die Aufgabe die mögliche ''Ausbeutung der
Rohstofflieferanten'' zu verhindern.