Hier eine Beschreibung der Leistung des Urheberrechts von Rainer Bakker [Bak96]:
Das Urheberrecht (droit d'auteur) nach kontinental-europäischem Verständnis ist das umfassende und eigentumsähnliche Recht des Werkschöpfers an seinem individuellen geistigen Werk. Schutzfähige Werke sind alle, aber auch nur ``persönliche geistige Schöpfungen'' (§2 Abs. 2 UrhG) sowie die verwandten Schutzrechte (§70 ff. UrhG). Schutzfähig ist danach nicht die Idee, sondern der geistige Inhalt, der sich in einer eigen-schöpferischen Formgebung konkretisiert. Das Urheberrecht entsteht eo ipso mit der ,Schaffung des Werkes in der Person des Werkschöpfers. Es bedarf keiner Anmeldung oder Registrierung. 1994 ist die Schutzdauer durch eine Richtlinie der EU auf 70 Jahre post mortern auctoris vereinheitlicht worden.
Jede eigenständig verfaßte Arbeit wird also als eigenständiges Werk
betrachtet, dessen uneingeschränktes und nicht übertragbares Recht beim
Urheber selbst liegt. Um also etwas veröffentlichen zu können muß der
Urheber einen zweiten Bestandteil des Urhebergesetzes nutzen, der die
Vergabe und Inhalte von Nutzungsrechten regelt, wie Bakker weiter schreibt [Bak96]:
Das Urheberrecht hat nach §11 UrhG zwei Hauptbestandteile: es schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk (Urheberpersönlichkeitsrecht) und in der Nutzung des Werkes (Verwertungsrechte) in körperlicher und unkörperlicher Form. Das Urheberrecht selbst ist zu Lebzeiten des Urhebers nicht übertragbar. Der Urheber kann lediglich anderen Personen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrechte). Die Nutzungsrechte können räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden und ausschließlich (exklusiv) oder nicht ausschließlich (sog. einfaches Nutzungsrecht) begründet werden.
Die wichtigsten Rechte, die ein Urheber einem Nutzer übertragen kann sind
das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Vorführungsrecht
und das Senderecht. Diese Rechte betreffen die Herausgabe eines Werkes
unmittelbar und beziehen sich auf im Wesentlichen körperlichen, also
materiellen, Verbreitungs und Kopierverfahren. Daraus begründet sich
beispielsweise die Abgabe einer Gebühr des Kopiergerätebetreibers für jede
auf seinen Geräten angefertigte Kopie eines Werkes.
In unserem digitalen und multimedialen Zeitalter mit der immer weiter
zunehmenden Möglichkeit des Datentransfers durch Netzwerke taucht
hinsichtlich der Verbreitungsformen ein
Problem auf, da die nun immer stärker genutzten Verbreitungsverfahren für
Informationen nunmehr den körperlichen Charakter verloren haben und als
unkörperliche Verfahren bezeichnet werden können. Dies betrifft alle
Werkformen,sei es nun Musik, Bücher, Video, Film und Bild. Diese
Verbreitungsformen sind nur sehr schwer zu kontrollieren, da sie als
unkörperliche Verbreitungsformen nicht unter das Verbreitungsrecht fallen.
Hier könnte nur noch das Senderecht greifen, das auf ein ebenfalls
unkörperliches Verbreitungsverfahren zielt. Bei einer Point to Point
Übertragung von Daten ist aber der Adressat keineswegs die allgemeine
Öffentlichkeit, so daß aus rechtlicher Sicht das Werk so nicht vor
Mißbrauch geschützt ist. Abhilfe kann nur durch neue Gesetze oder die
Anpassung der bereits bestehenden Gesetze an eine durch die neuen Medien
verursachte veränderte Ausgangslage schaffen.
1994 ist die Schutzdauer durch eine EU-Richtlinie von in Deutschland
50 auf 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers vereinheitlicht worden. Das deutsche Urheberrecht
besteht seit 1965 und wurde und wird immer weiter ergänzt und angepaßt.
Teilweise betreffen diese Anpassungen eine europäische, aber auch eine
weiter ausgreifende internationale Übereinkunft, wie etwa obige
EU-Richtlinie.
Das Urheberrecht hat nach §11 UrhG zwei Hauptbestandteile:
Es schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen
zum Werk (Urheberpersönlichkeitsrecht) und in der Nutzung des Werkes
(Verwertungsrechte) in körperlicher und unkörperlicher Form. Das
Urheberrecht selbst ist zu Lebzeiten des Urhebers nicht übertragbar. Der
Urheber kann lediglich anderen Personen das Recht einräumen, sein Werk auf
einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrechte). Die
Nutzungsrechte können räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt
eingeräumt werden und ausschließlich (exklusiv) oder nicht ausschließlich
(sog. einfaches Nutzungsrecht) begründet werden.