Seminar Multimedia und Electronic Publishing
Kapitel 11: Rechtliche Aspekte elektronischer Veröffentlichung


next up gif externalexternalexternalexternal

Next: Was ist alles geschützt? Up: Das Urheberrecht Previous: Das Urheberrecht


Gegenstand und Schutzbereich des Urheberrechts

Hier eine Beschreibung der Leistung des Urheberrechts von Rainer Bakker [Bak96]:

Das Urheberrecht (droit d'auteur) nach kontinental-europäischem Verständnis ist das umfassende und eigentumsähnliche Recht des Werkschöpfers an seinem individuellen geistigen Werk. Schutzfähige Werke sind alle, aber auch nur ``persönliche geistige Schöpfungen'' (§2 Abs. 2 UrhG) sowie die verwandten Schutzrechte (§70 ff. UrhG). Schutzfähig ist danach nicht die Idee, sondern der geistige Inhalt, der sich in einer eigen-schöpferischen Formgebung konkretisiert. Das Urheberrecht entsteht eo ipso mit der ,Schaffung des Werkes in der Person des Werkschöpfers. Es bedarf keiner Anmeldung oder Registrierung. 1994 ist die Schutzdauer durch eine Richtlinie der EU auf 70 Jahre post mortern auctoris vereinheitlicht worden.

Jede eigenständig verfaßte Arbeit wird also als eigenständiges Werk betrachtet, dessen uneingeschränktes und nicht übertragbares Recht beim Urheber selbst liegt. Um also etwas veröffentlichen zu können muß der Urheber einen zweiten Bestandteil des Urhebergesetzes nutzen, der die Vergabe und Inhalte von Nutzungsrechten regelt, wie Bakker weiter schreibt [Bak96]:

Das Urheberrecht hat nach §11 UrhG zwei Hauptbestandteile: es schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk (Urheberpersönlichkeitsrecht) und in der Nutzung des Werkes (Verwertungsrechte) in körperlicher und unkörperlicher Form. Das Urheberrecht selbst ist zu Lebzeiten des Urhebers nicht übertragbar. Der Urheber kann lediglich anderen Personen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrechte). Die Nutzungsrechte können räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden und ausschließlich (exklusiv) oder nicht ausschließlich (sog. einfaches Nutzungsrecht) begründet werden.

Die wichtigsten Rechte, die ein Urheber einem Nutzer übertragen kann sind das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Vorführungsrecht und das Senderecht. Diese Rechte betreffen die Herausgabe eines Werkes unmittelbar und beziehen sich auf im Wesentlichen körperlichen, also materiellen, Verbreitungs und Kopierverfahren. Daraus begründet sich beispielsweise die Abgabe einer Gebühr des Kopiergerätebetreibers für jede auf seinen Geräten angefertigte Kopie eines Werkes.

In unserem digitalen und multimedialen Zeitalter mit der immer weiter zunehmenden Möglichkeit des Datentransfers durch Netzwerke taucht hinsichtlich der Verbreitungsformen ein Problem auf, da die nun immer stärker genutzten Verbreitungsverfahren für Informationen nunmehr den körperlichen Charakter verloren haben und als unkörperliche Verfahren bezeichnet werden können. Dies betrifft alle Werkformen,sei es nun Musik, Bücher, Video, Film und Bild. Diese Verbreitungsformen sind nur sehr schwer zu kontrollieren, da sie als unkörperliche Verbreitungsformen nicht unter das Verbreitungsrecht fallen. Hier könnte nur noch das Senderecht greifen, das auf ein ebenfalls unkörperliches Verbreitungsverfahren zielt. Bei einer Point to Point Übertragung von Daten ist aber der Adressat keineswegs die allgemeine Öffentlichkeit, so daß aus rechtlicher Sicht das Werk so nicht vor Mißbrauch geschützt ist. Abhilfe kann nur durch neue Gesetze oder die Anpassung der bereits bestehenden Gesetze an eine durch die neuen Medien verursachte veränderte Ausgangslage schaffen.

1994 ist die Schutzdauer durch eine EU-Richtlinie von in Deutschland 50 auf 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers vereinheitlicht worden. Das deutsche Urheberrecht besteht seit 1965 und wurde und wird immer weiter ergänzt und angepaßt. Teilweise betreffen diese Anpassungen eine europäische, aber auch eine weiter ausgreifende internationale Übereinkunft, wie etwa obige EU-Richtlinie.

Das Urheberrecht hat nach §11 UrhG zwei Hauptbestandteile:

Es schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk (Urheberpersönlichkeitsrecht) und in der Nutzung des Werkes (Verwertungsrechte) in körperlicher und unkörperlicher Form. Das Urheberrecht selbst ist zu Lebzeiten des Urhebers nicht übertragbar. Der Urheber kann lediglich anderen Personen das Recht einräumen, sein Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrechte). Die Nutzungsrechte können räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden und ausschließlich (exklusiv) oder nicht ausschließlich (sog. einfaches Nutzungsrecht) begründet werden.




next up gif externalexternalexternalexternal

Next: Was ist alles geschützt? Up: Das Urheberrecht Previous: Das Urheberrecht

Karsten Kutschera, Donnerstag, 30. Januar 1997, 15:44:04 Uhr MET