Stichworte: Digitale Einspeicherung; Datenübertragung / Kopie; Zustimmungspflicht - wer
und wann
Nur der Autor darf mit seinem geistigen Eigentum, dem Werk, alles
anstellen, was ihm einfällt. Hingegen ist die nächste Instanz in der Kette
einer elektronischen oder auch sonstigen Veröffentlichung, nämlich der
Herausgeber, in seinen Handlungen mit diesem ihm vom Autor anvertrauten
Werk sehr stark an das Urheberrecht gebunden. Möchte er die Datei des
Werkes kopieren, so ist dies eine Vervielfältigung.
Einer solchen Kopie seines Werkes muß der Autor und Urheber zustimmen. Die
Zustimmung erfolgt im Verlagswesen durch geignete Verträge, in denen der
Verlag beispielsweise das Verbreitungsrecht erwirbt. Die
Rechtsunsicherheit bei einer elekronischen Kopie entsteht durch die Art
des Verfahrens, insbesondere durch das Verschicken von Daten über
Netzwerke bleibt das Verfahren unkörperlich, bis die Datei am Zielort in
einer Datenbank gespeichert oder ausgedruckt wird.
Ein solcher Kopiervorgang wäre aber auch das Aufrufen einer Datei durch
beispielsweise eine Textverarbeitungssoftware. Hierbei wird von diesem
Werk bereits eine Kopie im Hauptspeicher des aufrufenden Rechners
angelegt.
Nach Art. 5 Abs. 1 des Entwurfs der EU-Datenbank-Richtlinie soll die
Aufnahme von Werkdaten in eine Datenbank künftig generell der Zustimmung des
Urhebers unterliegen.
Es sind somit der Verbreitug eines Werkes ohne die Zustimmung des Autors
enge Grenzen gesetzt.